Die Pfändungsfreigrenze sichert dem Schuldner seine Existenz


Wenn Verbraucher Schulden haben, ist das zunächst einmal kein großes Problem. Nahezu jeder Verbraucher hat schon einmal bei seiner Bank einen Kredit beantragt, um eine für ihn wichtige Anschaffung tätigen zu können. Zu einem Problem werden Schulden erst dann, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen, nämlich die Kreditraten zu zahlen und insofern die Schulden abzubauen, nicht mehr nachkommen kann.

Die Gründe dafür sind in den meisten Fällen eine plötzliche Arbeitslosigkeit, eine dauerhaft auftretende Erkrankung oder auch eine Scheidung. Wenn dann das Arbeitseinkommen nicht mehr ausreicht, werden Kredite gekündigt und die Gläubiger können den ausstehenden Betrag pfänden. Die Folge ist nicht selten eine Privatinsolvenz.

Sonderzahlungen nur teilweise pfändbar

Allerdings können Gläubiger ihre Forderungen nicht beliebig pfänden. Sie sind gehalten an der so genannten Pfändungsfreigrenze. Diese besagt, dass einem Schuldner trotz vieler Forderungen, ein bestimmter Betrag aus seinem Einkommen verbleiben muss. Die Pfändungsfreigrenze sichert ihm insoweit die Existenzgrundlage.

Wie hoch diese Pfändungsfreigrenze letztlich ist, hängt in erster Linie von den Personen ab, mit denen der Schuldner in einem Haushalt lebt bzw. denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. So liegt die Pfändungsfreigrenze bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen höher, als wenn er lediglich für sich selbst sorgen muss. Außerdem können Gläubiger nur aus dem Einkommen Pfändungen vornehmen, dass der Schuldner regelmäßig erwirtschaftet.

Arbeitslosengeld und weitere Sozialleistungen sind insoweit unpfändbar und liegen in der Regel unter den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen. Außerdem können Überstunden z.B. nur bis zu 50 % gepfändet werden und bei Zahlungen aus Jahresgratifikationen wie Weihnachtsgeld müssen dem Schuldner mindestens 500,00 € verbleiben; Urlaubsgeld indes ist sogar gänzlich dem Schuldner zu belassen. Das gilt auch für Schmerzensgeldrenten, selbst empfangene Unterhaltsleistungen und Krankengeld. Als zusätzliche Absicherung für überschuldete Schuldner hat der Gesetzgeber das so genannten P-Konto eingeführt, ein Pfändungsschutzkonto, bei dem die Bank darauf achtet, dass Beträge unter der Pfändungsfreigrenze nicht durch Gläubiger im Wege der Kontopfändung gepfändet werden.

Pfändungsfreigrenze kann erhöht werden

Die Höhe der Pfändungsfreigrenze wird dabei alle zwei Jahre überprüft und in der so genannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung festgelegt. Die letzte Anpassung geschah im Juli 2011. Schuldner, die nachweislich mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen nicht auskommen, können eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze beantragen. Das kann geschehen, wenn eine spezielle, kostenintensive Ernährung erforderlich ist oder wenn der Schuldner mehr als fünf Personen Unterhalt leisten muss. Auch hohe Unterkunftskosten können einen Antrag auf Erhöhung der persönlichen Pfändungsfreigrenze rechtfertigen.

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